01. Der Mieter zahlt nach Vertragsabschluss 30% Anzahlung innerhalb von 3 Tagen. Falls die Anzahlung in Höhe von 30% der Gesamtvergütung nicht erfolgt, hat der Vermieter das Recht den Vertrag aufzulösen. Alle Zahlungen und Anzahlungen werden in Rechnung gestellt und können per Überweisung oder Bar fristgerecht beglichen werden. In der Grundmiete sind enthalten Saalmiete, Grundreinigung, Heizkosten, Stromverbrauch, Wasserverbrauch und Servicepersonal. Die Mietdauer beträgt acht Stunden. Jede weitere Stunde wird mit 250 Euro berechnet. Bei starker Verunreinigung werden wir den Mehraufwand in Rechnung stellen. Die maximale zulässige Gästeanzahl sind 200 Personen innerhalb der angemieteten Fläche des Vermieters.

02. Das Aufstellen von Verkaufsständen (Verkauf von Gütern alle Art), das Aufstellen von Werbebannern, das Mitbringen von Dekorationen, die Verteilung von Handzetteln, die Werbung, insbesondere Außenwerbung oder jegliche Darstellungen des Location nach außen sind vorher vom Vermieter zu genehmigen.

03. Der Mieter ist verpflichtet, die öffentlich– rechtlichen Lärmschutzvorschriften einzuhalten. Ein Verstoß gegen die öffentlich- rechtlichen Lärmschutzvorschriften kann zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags führen. Für jegliche Art der Unterhaltung (Musiker, Tänzer, etc.) sowie für Video- Fotoaufnahmen ist nur der Veranstalter (in diesem Fall Mieter) verantwortlich.

04. Der Mieter hat die vereinbarte Vergütung für Leistungen des Vertrages auch zu entrichten, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Ersparte Aufwendungen hat sich der Vermieter anrechnen zu lassen. Die Beweislast für ersparte Aufwendungen trägt der Mieter. Der Mieter hat keine Widerspruchsfrist. Bei einer Stornierung 1 Monat vor Veranstaltungsdatum zahlt der Mieter 100% der vereinbarten Miete und der in der Zusatzvereinbarung Gesamtsumme. Bei einer Stornierung 2 bis 6 Monat vor Veranstaltungsdatum zahlt der Mieter 80% der vereinbarten Miete und der in der Zusatzvereinbarung Gesamtsumme. Bei einer Stornierung 7 bis 12 Monat vor Veranstaltungsdatum zahlt der Mieter 60% der vereinbarten Miete und der in der Zusatzvereinbarung Gesamtsumme. Bei einer Stornierung 13 Monat vor Veranstaltungsdatum zahlt der Mieter 50% der vereinbarten Miete und der in der Zusatzvereinbarung Gesamtsumme.

05. Ist die Veranstaltung anmeldepflichtig, so wird der Mieter dies selbst vornehmen und dem Vermieter vor Veranstaltungsbeginn nachweisen. Selbstverständlich ist es, dass der Mieter selbst für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften und Befolgung öffentlich – rechtlicher Auflagen verantwortlich ist. Dies gilt auch für die Zahlung etwaiger GEMA-Gebühren. Da der Vermieter Ihnen nur die Halle zur Verfügung stellt ist der Mieter Veranstalter und damit verpflichtet die GEMA Gebühren vor der Veranstaltung anzugeben und zu zahlen.

06. Der Mieter wird einen Koordinator im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften, außerdem für den Vermieter einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen, beides spätestens eine Woche vor der Veranstaltung. Damit auch Entscheidungen getroffen werden können, müssen diese Personen zur Abgabe und Entgegennahmen aller Erklärungen bevollmächtigt und während der gesamten Veranstaltungsdauer für den Vermieter erreichbar sein. Damit der Vermieter alles bestens für den Mieter richten kann, wird der Mieter dem Vermieter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Organisationsübersicht mitteilen, aus welcher der genaue Ablauf der Veranstaltung und die Einzelheiten der Durchführung ersichtlich sind. Dass die Halle nur zu dem im Vertrag angegebenen Zweck und unter Einhaltung der vereinbarten Besucherkapazität, welches in der Zusatzvereinbarung festgehalten wird, genutzt wird, ist sicher selbstverständlich. Sollte es dennoch zu Verstößen gegen diese Auflage kommen, ist der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Abmahnung sofort zu beenden.

07. Werden Personen-, Sach-, und Vermögensschäden durch den Mieter, Ihre Beauftragten, Gäste, Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder ihrer Durchführung verursacht, werden gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, so haften der Mieter hierfür. Sollte der Vermieter selbst für solche Schäden durch Dritte in Anspruch genommen werden, so stellt der Mieter den Vermieter hiervon frei. Der Mieter ist im eigenen Interesse verpflichtet, eine angemessene und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn legt der Mieter dem Vermieter den schriftlichen Nachweis hierfür vor. Entsteht dem Mieter Schäden, die auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Gegenstände und Einrichtungen beruhen, die der Vermieter nach diesem Vertragsverhältnis zur Verfügung stellt, so haftet der Vermieter hierfür dann, wenn solche Schäden von dem Vermieter, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Sach -und Vermögensschäden stellt der Mieter dem Vermieter nach Feststellung der Schäden in Rechnung.

08. Rücktritt vom Vertrag wünschen weder Sie noch wir uns. Befindet sich der Mieter jedoch mit fälligen Zahlungen mindestens 10 Tage in Verzug oder legt der Mieter erforderliche behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht rechtzeitig vor, so darf der Vermieter sofort von dem Vertrag zurücktreten. Da der Vermieter in einem solchen Fall meist den größten Teil der Leistungen bereits erbracht hat, bleibt die vereinbarte Veranstaltungsvergütung und Betriebskostenpauschale fällig. Führt der Mieter die Veranstaltung nicht durch, und zwar auch aus von Ihm nicht zu vertretenden Gründen, so muss der Mieter dennoch die vereinbarte Veranstaltungsvergütung bezahlen.
Außerdem müssen dem Vermieter in so einem Fall die Einnahmeausfälle im Bereich der gastronomischen Versorgung abzüglich ersparter Aufwendungen erstatten. Diese werden wir unter Berücksichtigung unserer Erfahrungswerte bei vergleichbaren Veranstaltungen nach billigem Ermessen festsetzen (§315 BGB). Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt lässt Sie wie uns von der Leistungspficht frei werden. Jeder von uns trägt dann seine bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten selbst. Der Mieter erstattet uns lediglich solche Beträge, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorlage getreten ist und die vertraglich zu erstatten waren.

09. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzes, der Arbeitssicherheit, der Gewerbeordnung, der Versammlungs-Stätten Verordnung und des Emissionsschutzes, ist allein die Aufgabe des Mieters. Die folgenden Details sind besonders wichtig: Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprech- Verteiler, Heiz- und Lüftungsanlage sowie alle Hinweisschilder auf solche Einrichtungen dürfen weder entfernt noch zugehängt oder zugestellt werden. Notausgänge haben unbedingt Freizubleiben. Bitte denken Sie daran, dass möglicherweise auch Behördenmitarbeitern Zutritt zu gewähren ist. Auf die feuerpolizeilichen Vorschriften achtet der Mieter natürlich strengstens. Papier, Holz, Wolle, Stroh und andere Verpackungsmaterialien dürfen nicht Innerhalb unserer Halle aufbewahrt werden. Die DIN 4102 Verordnung regelt, welche Stoffe als „schwer entflammbar“ gelten. Der Regelung müssen alle Dekorationsstücke entsprechen. Auf unser Verlangen wird der Mieter dies schriftlich nachweisen.

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